Deklarationen
Die durch das Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ) kontrollierten Chemikalien sind meldepflichtig und werden abhängig von ihrer Chemiewaffenrelevanz in drei Listen aufgeteilt (Liste 1, Liste 2 und Liste 3). Diese können im Anhang der Chemikalienkontrollverordnung eingesehen werden. Das CWÜ kontrolliert zusätzlich zu den gelisteten Chemikalien auch bestimmte organische Chemikalien - sogenannte Discrete Organic Chemicals (DOC) - und Verbindungen, welche mindestens eines der Elemente Phosphor, Schwefel oder Fluor (PSF) enthalten.
Die Schweiz ist als Vertragsstaat verpflichtet, CWÜ-relevante Tätigkeiten ihrer Industrie mit jährlichen Vorausmeldungen (ADAA = Annual Declarations of Anticipated Activities) und Abschlussmeldungen (ADPA = Annual Declarations of Past Activities) der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW) zu melden. Die nationale Meldestelle für die Deklarationen der Industrie ist das LABOR SPIEZ, welches die gesammelten Daten an das Technische Sekretariat (TS) der OCPW weiterleitet. Formulare
Eine Deklarationspflicht besteht, wenn mit Chemikalien CWÜ-relevante Tätigkeiten oberhalb eines festgelegten Schwellenwerts ausgeübt werden. Diese Tätigkeiten umfassen Produktion, Verarbeitung und Verbrauch sowie Import und Export.
Industrie: Produktion, Verarbeitung und Verbrauch
Die Herstellung, die Verarbeitung und der Verbrauch von Liste 1 Chemikalien ist gemäss der Chemikalienkontrollverordnung (ChKV) bewilligungspflichtig.
Ein Werk ist meldepflichtig, wenn die Menge der Produktion, Verarbeitung oder des Verbrauchs der Liste 2 Chemikalie in einem der letzten drei Kalenderjahre den Schwellenwert überschritten hat oder voraussichtlich im nächsten Kalenderjahr überschreiten wird. Der Schwellenwert liegt für Liste 2A* bei 1kg, für Liste 2A bei 100kg und für Liste 2B bei 1000kg. Ein Werk ist meldepflichtig, wenn die Menge der Produktion der Liste 3 Chemikalie im letzten Kalenderjahr den Schwellenwert von 30t überschritten hat oder voraussichtlich im nächsten Kalenderjahr überschreiten wird. Für DOC und PSF Chemikalien muss nur die Produktion des letzten Kalenderjahres gemeldet werden, sofern diese den Schwellenwert von 200t für die Gesamtmenge der DOC (inklusive PSF) oder von 30t einer PSF-Verbindung übersteigt. Tabelle 1 (Schwellenwerte für Chemikalien).
Bei Mischungen oder Nebenprodukten für gelistete Chemikalien ist für die Deklaration die Konzentration der Chemikalie zu berücksichtigen und nur die effektive Menge anzugeben. Für Deklarationen von Mischungen mit Chemikalien der Liste 2A informiere man sich in der Chemikalienkontrollverordnung unter Art. 27 (Chemikalien der Liste 2 in Mischungen und als Zwischen- oder Nebenprodukte). Die Chemikalien der Liste 2B und Liste 3 sind dann zu deklarieren, sofern erstens deren Anteil mehr als 30 Gewichtsprozente beträgt und zweitens die effektiv berechnete Menge den Schwellenwert von Tabelle 1 übersteigt. (s. Tabelle 2 für Mischungen).
Liste | Produktion | Verarbeitung | Verbrauch |
---|---|---|---|
1 | > 0 | > 0 | > 0 |
2A* | 1 kg | 1 kg | 1 kg |
2A | 100 kg | 100 kg | 100 kg |
2B | 1'000 kg | 1'000 kg | 1'000 kg |
3 | 30 t | Nicht meldepflichtig | Nicht meldepflichtig |
DOC | 200 t | Nicht meldepflichtig | Nicht meldepflichtig |
PSF | 30 t | Nicht meldepflichtig | Nicht meldepflichtig |
Liste | Produktion | Verarbeitung | Verbrauch |
---|---|---|---|
1 | > 0 Gew. % | > 0 Gew. % | > 0 Gew. % |
2A* | > 1 Gew. % | > 1 Gew. % | > 1 Gew. % |
2A | > 1 Gew. % | > 1 Gew. % | > 1 Gew. % |
2B | > 30 Gew. % | > 30 Gew. % | > 30 Gew. % |
3 | > 30 Gew. % | Nicht meldepflichtig | Nicht meldepflichtig |
Import und Export gelisteter Chemikalien
Der Import und Export von Chemikalien der Liste 1 und Liste 2 von und nach Nichtvertragsstaaten sind verboten (ChKV Art. 8 und 10).
Beim Import und Export von Chemikalien der Liste 2A als reiner Stoff oder als Mischung von und nach Vertragsstaaten informiere man sich in der Chemikalienkontrollverordnung (ChKV Art. 14).
Der Import und Export von einer Liste 2B oder Liste 3 Chemikalie von und nach Vertragsstaaten werden deklarationspflichtig, wenn die effektive Menge den Schwellenwert von 100kg überschreitet. DOC und PSF Chemikalien unterliegen keiner Import/Export Deklarationspflicht. Tabelle 3 (Schwellenwert für Chemikalien)
Der Import und Export von Mischungen, die Liste 2B oder Liste 3 Chemikalien enthalten, sind meldepflichtig, sobald eine Konzentration von grösser als 30 Gewichtsprozent erreicht wird und die effektiv berechnete Menge den Schwellenwert von 100kg übersteigt (Tabelle 4 für Mischungen).
Liste | Import | Export |
---|---|---|
1 | > 0 | > 0 |
2A* | 1 kg | 1 kg |
2A | 100 kg | 100 kg |
2B | 100 kg | 100 kg |
3 | 100 kg | 100 kg |
DOC | Nicht meldepflichtig | Nicht meldepflichtig |
PSF | Nicht meldepflichtig | Nicht meldepflichtig |
Liste | Konzentration (Mischung) |
---|---|
1 | > 0 Gew. % |
2A* | > 1 Gew. % |
2A | > 1 Gew. % |
2B | > 30 Gew. % |
3 | > 30 Gew. % |
Als Herkunftsland für die Deklaration einer Chemikalie gilt in der Regel jenes Land, aus dem eine Chemikalie ins schweizerische Zollgebiet oder in eines der schweizerischen Zollausschlussgebiete versendet und in dem sie vor diesem Versand ein letztes Mal verzollt wurde. Der blosse Transit durch oder die finanzielle Transaktion über Drittländer verleiht der Chemikalie keine Herkunftsänderung. Als Bestimmungsland gilt das Land, in dem eine Chemikalie ihrem Verwendungszweck zugeführt oder in dem sie verarbeitet, veredelt oder sonst wie bearbeitet werden soll.
Fallbeispiele unter Dokumente
Inspektionen
Falls eine Firma über einem festgelegten Grenzwert CWÜ-relevante Chemikalien produziert, verarbeitet oder verbraucht, wird sie inspektionspflichtig und fällt unter das OPCW-Verifikationsregime. Die Inspektoren vom Technischen Sekretariat der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW) führen routinemässig Industrieinspektionen in solchen inspektionspflichtigen Firmen durch. Ziel dieser kurzfristig angekündigten OPCW-Inspektion ist es, die Vertragstreue des betroffenen Staates anhand der Inspektion eines zufällig ausgewählten Werkes zu überprüfen sowie auch Vertrauen gegenüber den anderen CWÜ-Vertragsstaaten zu schaffen. Im Fokus steht somit nicht die Firma als solche, sondern die Schweiz als Vertragsstaat.
Ein Werk/Betrieb wird bei Produktion, Verarbeitung oder Verbrauch inspektionspflichtig, falls es die in der Tabelle 5 angegebenen Grenzwerte überschreitet:
Liste | Produktion | Verarbeitung | Verbrauch |
---|---|---|---|
1 | > 0 | > 0 | > 0 |
2A* | 10 kg | 10 kg | 1 kg |
2A | 1'000 kg | 1'000 kg | 1'000 kg |
2B | 10'000 kg | 10'000 kg | 10'000 kg |
3 | 200 t | Nicht inspektionspflichtig | Nicht inspektionspflichtig |
DOC | 200 t | Nicht inspektionspflichtig | Nicht inspektionspflichtig |
PSF | 200 t | Nicht inspektionspflichtig | Nicht inspektionspflichtig |
Das internationale, zwei bis fünf Leute starke OPCW-Inspektionsteam wird von einem Team der Nationalen Behörde, unter der Leitung des Staatssekretariates für Wirtschaft SECO, begleitet. Die jeweiligen Inspektionen umfassen Anlagebegehungen und die Überprüfung von Anlagebuchhaltungen (Übereinstimmung mit Deklarationen). Sie können zudem Analysen von Proben beinhalten.
Die Ankündigungsfrist („Notification of an Inspection“) und Inspektionsdauer sind abhängig von den deklarierten Chemikalien. Sobald das SECO über eine geplante Inspektion durch die OPCW in der Schweiz informiert worden ist, nimmt es Kontakt mit der betroffenen Firma auf und spricht das weitere Vorgehen ab.
Exportbewilligungen
Der Import und Export von Chemikalien, die unter das völkerrechtlich verbindliche Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ) fallen, unterliegt nicht nur einer Deklarationspflicht im Rahmen des CWÜ an das LABOR SPIEZ (Deklarationen Import/Export) sondern auch einer Bewilligungspflicht durch das SECO.
Die Aus- und Einfuhr von Chemikalien der Liste 1 und 2 aus Nichtvertragsstaaten sind verboten. Die Aus- und Einfuhr von Chemikalien der Liste 1 in Vertragsstaaten und die Ausfuhr von Chemikalien der Liste 2 und 3 muss durch das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO bewilligt werden. Die Gesucheinreichung erfolgt seit 2014 über das ELIC-Tool nur auf elektronischem Wege. Damit Sie in Elic Geschäfte beantragen können, müssen Sie sich vorgängig auf www.elic.admin.ch registrieren.
Dokumente
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Anleitung für die jährliche Abschlussdeklaration für das Jahr 2022
PDF, 13 Seiten, 934 KB -
Anleitung zur jährlichen Vorausdeklaration der zu erwartenden Aktivitäten im 2024
PDF, 9 Seiten, 626 KB -
Ablauf Liste 2 Inspektion
PPTX, 109 KB -
Ablauf Liste 3 Inspektion
PPTX, 135 KB -
Ablauf einer DOC-Inspektion
PPTX, 135 KB -
Leitfaden DOC Inspektion
PDF, 8 Seiten, 75 KB -
Leitfaden Liste 2 und 3 Inspektion
PDF, 5 Seiten, 61 KB -
Fallbeispiele 1 - 3
PDF, 3 Seiten, 235 KB
CH-3700 Spiez
- Tel.
- +41 58 468 14 00
Labor Spiez
Austrasse
CH-3700 Spiez