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MedienmitteilungVeröffentlicht am 12. November 2025

Massnahme zur Verbesserung der Zivilschutzbestände: Bundesrat setzt erste Gesetzesrevision in Kraft

Bern, 12.11.2025 — Der Bundesrat setzt auf den 1. Januar 2026 eine Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) in Kraft. Die sogenannte Vorlage B umfasst Bestimmungen zum Koordinierten Sanitätsdienst, dem Koordinierten Verkehr und den kantonalen Notfalltreffpunkten sowie allgemeine Bestimmungen zum Zivilschutz. Die Massnahme zur Verbesserung der Zivilschutzbestände umfasst die erneute Anhebung des Endes der Schutzdienstpflicht auf das 40. Altersjahr. Die Inkraftsetzung hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 12. November 2025 beschlossen.

Der Zivilschutz ist mit Unterbeständen konfrontiert. Während die nationale Zielgrösse auf 72'000 Zivilschutzangehörige festgelegt wurde, lag der tatsächliche Ist-Bestand Anfang 2025 bei 57'000. Bei rund 4'000 neurekrutierten Zivilschutzangehörigen pro Jahr ist davon auszugehen, dass der Ist-Bestand ohne Gegenmassnahmen bis 2030 noch bei rund 50'000 Zivilschutzangehörigen liegen würde. Werden keine Massnahmen zur Verbesserung der Bestände im Zivilschutz ergriffen, wäre ein Leistungsabbau beim Zivilschutz die Folge.

Das Parlament hat die Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes am 21. März 2025 verabschiedet. Die Referendumsfrist ist am 10. Juli 2025 ungenutzt abgelaufen. Die Revision besteht aus zwei Teilen: Die Vorlage A enthält Bestimmungen zur Verpflichtung von Zivildienstpflichtigen im Zivilschutz. Sie erfordert eine Anpassung des Verordnungsrechts und wird daher voraussichtlich am 1. Januar 2027 in Kraft gesetzt. Damit aber rasch erste Massnahmen getroffen werden können, setzt der Bundesrat die sogenannte Vorlage B auf den 1. Januar 2026 in Kraft. Sie enthält Massnahmen zur Verbesserung der Zivilschutzbestände sowie Bestimmungen zum Koordinierten Sanitätsdienst, den Koordinierten Verkehr und den kantonalen Notfalltreffpunkten.

Im Bereich des koordinierten Sanitätsdiensts regelt der Bundesrat neu die Aus-, Weiter- und Fortbildung und die Forschung. Weiter regelt er bei der Koordination des Verkehrswesens, welche der Stellen mit der Planung, der Vorbereitung und der Durchführung zur Ereignisbewältigung beauftragt sind. Gleichzeitig werden auch die bereits in den Kantonen eingeführten Notfalltreffpunkte in einer gesetzlichen Bestimmung verankert.

Anhebung des Endes der Schutzdienstpflicht

2021 wurde die Schutzdienstpflicht flexibler ausgestaltet und deren Dauer auf Mannschaftsstufe und für Unteroffiziere vom 40. auf das 36. Altersjahr verkürzt. Um die Bestände im Zivilschutz zu verbessern, sieht die Vorlage B die erneute Anhebung des Endes der Schutzdienstpflicht auf das 40. Altersjahr vor. Eine Übergangsbestimmung erlaubte den Kantonen jedoch, die Schutzdienstpflicht nach altem System für fünf Jahre zu verlängern, das heisst beim 40. Altersjahr zu belassen. Diese Übergangsbestimmung endet per 31. Dezember 2025.