Änderung der Bundespersonalverordnung
Bern, 27.05.2026 — Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 27. Mai 2026 bereits früher beschlossene Massnahmen mit einer Revision der Bundespersonalverordnung umgesetzt. Dazu gehören eine Reduktion beim Ferienanspruch oder der Treueprämie. Zudem enthält die Revision ergänzende Übergangsbestimmungen zum angepassten Lohnsystem und punktuelle Anpassungen an Bedürfnisse aus der Praxis.
Der Bundesrat hat bereits im Juni 2025 im Rahmen des Entlastungspakets 2027 zusätzliche Änderungen der Anstellungsbedingungen beschlossen. Diese wurden nun in der revidierten Bundespersonalverordnung festgeschrieben, damit sie ab 2027 zu Entlastungen führen. So wird der Ferienanspruch der Mitarbeitenden der Bundesverwaltung ab dem 60. Lebensjahr von heute sieben Wochen ab 2027 gekürzt. 2027 und 2028 wird diese Kürzung einen Ferientag betragen, ab 2029 dann drei Ferientage. Die Höhe der Treueprämien wird ab dem 20. Dienstjahr von einem Monatslohn auf einen halben Monatslohn reduziert.
Weiter legt der Bundesrat die ergänzenden Übergangsbestimmungen für die Überführung der Mitarbeitenden in das angepasste Lohnsystem fest. Der Optimierung des Lohnsystems der Bundesverwaltung hat der Bundesrat im April 2025 zugestimmt. Damit nähert sich die Bundesverwaltung im Bereich der Lohnentwicklung stärker Lohnsystemen anderer Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber an.
Darüber hinaus hat der Bundesrat die Revision genutzt, um gewisse Vereinfachungen umzusetzen. So wird die seit 2015 geltende Pflicht zur Voranmeldung aller offenen Stellen der Bundesverwaltung an die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) aufgehoben. Aus Sicht des Bundesrates verfehlt diese Regelung ihren ursprünglichen Zweck und führt zu Problemen bei der Umsetzung der Bewerbungsprozesse. Die Meldepflicht gemäss Inländervorrang bleibt hingegen bestehen.
Zur Steigerung der Attraktivität von Hochschulpraktika in der Bundesverwaltung wird die Frist zwischen Studienabschluss und Praktikum von heute 12 auf 18 Monate angehoben. Weitere Anpassungen betreffen den Lohnanspruch von Mitarbeitenden der Militärverwaltung bei freiwilligem Militärdienst sowie den Vaterschaftsurlaub, der an die Regelungen der «Ehe für alle» angepasst wird. Schliesslich werden rechtliche Klarstellungen zur Entbindung der Mitarbeitenden vom Amtsgeheimnis vorgenommen.
Die meisten Änderungen gelten bereits ab dem 1. Juli 2026. Andere Bestimmungen, insbesondere diejenigen zu den Ferienansprüchen und der Treueprämie, treten auf den 1. Januar 2027 in Kraft.