Verbesserung der Zivilschutzbestände: Bundesrat eröffnet Vernehmlassung für Ausführungsbestimmungen
Bern, 05.11.2025 — Zur Verbesserung der Bestände im Zivilschutz hat das Parlament am 21. März 2025 die Teilrevision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) verabschiedet. Die Umsetzung dieser Revision erfordert eine Anpassung mehrerer Verordnungen. Diese Änderungen sind grösstenteils organisatorischer sowie administrativer Natur und betreffen in erster Linie die Kantone. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 5. November 2025 die Vernehmlassung eröffnet.
Die Bestände im Zivilschutz sind seit Jahren rückläufig. Die angestrebte Zielgrösse von 72 000 Zivilschutzangehörigen wird seit Jahren nicht mehr erreicht: Per 1. Januar 2025 lag der Ist-Bestand bei lediglich 57 000 Zivilschutzangehörigen. Setzt sich der aktuelle Trend von etwa 4500 Neurekrutierten pro Jahr fort, sinkt der Gesamtbestand bis 2030 auf rund 50 000 Zivilschutzangehörige.
Zur Verbesserung der Bestände im Zivilschutz hat das Parlament im März 2025 die Teilrevision des BZG verabschiedet. Die Umsetzung dieser Revision erfordert eine Anpassung der Zivilschutzverordnung, der Zivildienstverordnung, der Verordnung über die Datenbearbeitung im automatisierten Informationssystem des Zivildiensts und der Verordnung über militärische und andere Informationssysteme im VBS.
Zivildienst stützt den Zivilschutz
Mit den vorliegenden Änderungen setzt der Bundesrat insbesondere die im BZG vorgesehene Massnahme um, wonach Zivildienstpflichtige einen Teil ihres Zivildienstes in einer Zivilschutzorganisation leisten müssen. Ist es nicht möglich, Unterbestände zwischen den Kantonen mit Schutzdienstpflichtigen auszugleichen, können Zivildienstpflichtige in Zivilschutzorganisationen eingesetzt werden. Die Zivilschutzorganisationen gelten im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen als Einsatzbetriebe des Zivildienstes.
Näher geregelt werden insbesondere das Einsatzverfahren sowie die Rechte und Pflichten von zivildienstpflichtigen Personen, die in einer Zivilschutzorganisation Zivildienst leisten. Wie bei den Schutzdienstpflichtigen werden bei der Zuweisung vornehmlich der Wohnort und die Sprache der zivildienstpflichtigen Personen berücksichtigt.
Die Vorlage enthält zudem weiter Ausführungsbestimmungen zur Berechnung des Sollbestands, zum Ausgleich eines Unterbestands sowie zur Grundausbildung. So werden unter anderem die Kriterien für die Festlegung des Soll-Bestandes geregelt oder in welchen Fällen bei Personen, die freiwillig Zivilschutz leisten, eine Verkürzung der Grundausbildung möglich ist.
Die Vernehmlassung dauert bis am 24. Februar 2026.